St. Elisabeth

Das Booken-Kreuz auf dem "Eselsberg"

Die Pest in Obercastrop und das Boken-Gelübde von 1637

JH

Auszug aus der Stiftungsurkunde der Boken-Prozession für Ober-Castrop

(mit kleinen sprachlichen Änderungen)

 

„Im Namen der Allerheiligsten Unzertheilten Dreifaltigkeit, Gott Vaters, Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen.

   Wir: Johann Callenberg, Hoves Richter des Kaiserlichen Freyen Hoves Castrop, Heinrich Rütershoff, Heinrich Schlingermann und Sämtliche Eingesessenen der Bauernschaft Oberen Castrop, Thuen Kund, Zeugen und Bekennen hiermit für uns, unsre Erben und Nachkommlingen:

   Nachdem der ALLMÄCHTIGE GOTT in dem Jahre SechsZehnHundert SechsundDreißig uns und die Unsrigen nach Seinem unwandelbaren Willen mit der abscheulichen Krankheit der Pestilenz nach unseren Verdiensten schwerlich heimgesuchet, Wir aber kein ander fügliches Mittel vor die Hand zu nehmen gewußt, als daß wir uns zuvörderß in den Willen Gottes ergeben und auf seine überfließende Gnade und unendliche Barmherzigkeit unser Vertrauen und Hoffnung stellen möchten, daß derwegen Wir samt und sonders ‒ niemand davon ausgeschieden ‒ um Abwendung der zeitlichen Strafen, Pestilenz und anderer verderblichen Seuchen, der Allerheiligsten Dreifaltigkeit, der Allerreinsten und Hochgelobten Jungfrauen und Gottes Gebärerin Mariä, denen heiligen Bischoven, Martyrern und Beichtigern Lamberto, Blasio als Patron der Kirchen zu Castrop und dem Heiligen Rocho vornehmlich geloben und uns festigen obligieren dergestalt:

   daß Wir, Unsre Erben, An-Erben und Nachfolger das Fest des Hl. Rochi, welches auf den SechsZehnten Tag des Monats Augusti jedes Jahr fällig ist, von nun an zu Ewigen Zeiten gleich dem Heiligen Ostertag hochfeierlich halten, uns nicht allein von Knechtlicher Arbeit gänzlich enthalten, sondern den Gottesdienst, welcher in den Kirchen zu Castrop und anderer gestellt nach Ordnung der Allgemeinen Römischen Kirchen von einem Katholischen Priester Jederzeit gehalten werden sollte, allerseits fleißig beiwohnen und den Erfolgenden Sonntag nach gehaltenem Fest des Hl. Rochi auf dem Neilisberge an dem Boken, Vorgegangener Predigt und Gebet, so daselbst in loco geschehen sollen, aus mehreren dazu Verordneten Kornfrüchte und Geldzehnten dem sämptlichen Armen und denen Allen, so daselbst auf der Malstatt erscheinen und für die Fundatoren und Gutthäter, sowohl welche noch am leben als auch Gottherrlich in dem Herrn Entschlafen (sind), ihr Gebet verrichten möchten, gleichwohl denen Hausarmen, so nicht gehen können, ihren Anteil ‒ unbenommen einer allgemeinen Almussen an Gelder, Brod, Butter, Eier, Fleisch und der-gleichen Sachen, was die Nachbarn freiwillig beisammen bringen würden ‒ Spendieren und Austeilen wollen und Sollen, mit dem fereneren Anhang:

   daß der Bauernschaft Eingesessenen Benannte Hofinhaber ¼ Roggen und die Kötter ½ Viertel Roggen Jährlich und alle Jahr Zehn Tage vor dem anstehenden Fest des Hl. Rochi ohne einigen Vorwand und Entschuldigung unseren zeitlichen Bauernrichtern und anderen dazu Verordneten einliefern sollen, damit das Korn zeitlich gemahlen und also das Brod davon vor die Armen in einem Ofen gebacken werden möge.

   Endlich soll die Hauptsumme des Geldes, welches Teils aus unseren Mitteln teils aus anderer gutherziger Leute Freiwilligkeit zusammenge-bracht ist, und sich in allem auf 52 Reichsthaler erstreckt, soweit es auf sichere Jahrzehnte hin gegen genügende dazu gegebene und hinterlegte Bürgschaften und Schuldscheine hin geschehen kann der Reihe nach ausgetan werden.

   Es ist auch unser ernster Wille und Meinung, daß der Bauernrichter die darob jährlich fälligen Zinsen zeitlich genug einnehmen und empfangen soll, damit auch selbige den Armen am vorbestimmten Termin und Platz neben dem Bord und anderen Abgaben, Victualien usw. gegeben werden können, mit dem Vorbehalt, daß demjenigen katholischen Priester, so die Exhorta-tiones od. Predigt an Obengenannten Boken jährlich thun würde, aus den Zinsen pro labore ein Reichsthaler und dem Küster von jeglichem ein alter Blaumüsser verehrt werden muß.

   Dannehro Versprechen und geloben wir samt und sonders für Uns, Unsre Erben, An-Erben und Nachfolger, diese gegenwärtige Fundation und Gelübde Jederzeit und zu ewigen Zeiten festiglich und unverbrüchlich zu halten, auch nicht zu gestatten, daß von jemand anders unter Protest einiger die bei dem Geloben begangene Richtigkeit annuliert, verdreht, aufgehoben, gebrochen od. nicht gehalten werden möge, und anbefehlen auch unseren Erben und Nachfolgern, dieweilen der ALLMÄCHTIGE GOTT an einem närrischen Gelübde durchaus kein Wohlgefallen hat, sondern uns durch den Königlichen Prophet David Psalm 75 ermahnen läßt, daß man nicht allein geloben, sondern auch dasjenige, was man versprochen, wirklich ins Werk setzen solle, ‒ anbefehlen ihnen auf ihr Gewissen und so lieb ihnen ihr Seelenheil ist, dieser Stiftung und diesem Gelübde nach ihrem ritterlichen Inhalt rechtmäßig nachzukommen und die darin begriffenen Punkte auf die bestimmte Zeit, Tag und Mahlplatz unnachlässig zu verrichten und nicht den geringsten Buchstaben zu verändern, sondern die guten Absichten und Meinung ihrer lieben Voreltern (nach eines jeden Vermögen) zu verbessern, damit die oben benannte Hauptsumme von Jahr zu Jahr zunehme und daher auch die Zinsen für die Armen wachsen und größer werden. Auch sollen und wollen weder wir noch unsere Nachkommen keinerlei Vorwände und Ausnahmen, weder persönliche noch erbliche (zulassen), sondern wir wollen, daß diese Gelübde von Erben zu Erben als ein Dingliches Gelübde in Immerwährenden Tagen gehalten werden soll, und tun dabei dem zeitlichen Pastor zu Castrop, vorausgesetzt, daß er katholischer Religion ist, und dem Besitzer des Gutes Callenberg als dem zetlichen Bauernrichter ernstlich anbefehlen, fleißige Inspektion und Aufsicht zu haben, daß dieser unserer Stiftung und Gelübde zu allen Zeiten von unseren Erben genüge geschehen möge.

   In Urkundt der Wahrheit haben der Ehrwürdige Wohlgenährte Ehrenachtbare und führnähme Martinus Borchardus, Pastor zu Castrop, und Johann Callenberg, Erbgesessen zu Ober-Castrop, Hoves Richter und damit Interessent im Namen und Auftrag sämtlicher Eingesessener, gegen-wärtige Stiftung, welche uns allen vorhaupts deutlich von Wort zu Wort vorgelesen wurde, auf unser inständiges Begehren mit ihrer Eigenhändigen Unterschrift bekräftigt. Auch ist zur weiteren Beglaubigung des Kayserlichen Freyen Hofes zu Castrop ‒ Erben der Freyheit Castrop ‒ Eigensiegel hier unter diesen Brief äußerlich angehangen.

   So geschehen im Jahre nach der Geburt Christi Tausend Sechs Hundert Sieben und Dreißig, den Sechszehnten dero Monats Augusti am Feste des Hl. Rochi, Beichtigers.

 

Ich, Martin Borchard

zeitiger Pastor, unterzeichne so.

Johann Callenberg

 

JH JH